Kategorische Entschuldigung

Im Gewohnheitsrecht sind die kategorischen Entschuldigungen (Entschuldigungen in der Bar) Entschuldigungen, die spezielle Gründe darlegen, aus denen eine Probe nicht vorangehen kann. Sie sind die Entschuldigung des Autrefois-Verurteilten, die Entschuldigung von autrefois, erfüllen und die Entschuldigung der Entschuldigung.

Eine Entschuldigung des Autrefois-Verurteilten (Gesetzfranzösisch für "vorher verurteilten") ist diejenige, in der der Angeklagte behauptet, vorher wegen desselben Vergehens verurteilt worden zu sein, und dass er oder sie deshalb dafür wieder nicht aburteilt werden kann. Eine Entschuldigung des Autrefois-Verurteilten kann mit einer Entschuldigung nicht schuldig verbunden werden.

Eine Entschuldigung von autrefois erfüllt (Gesetzfranzösisch für "vorher erfüllten") bedeutet die Angeklagter-Ansprüche, vorher desselben Vergehens auf wesentlich denselben Beweisen erfüllt worden zu sein, und dass er oder sie deshalb dafür wieder nicht aburteilt werden kann. Eine Entschuldigung von autrefois erfüllt kann mit einer Entschuldigung nicht schuldig verbunden werden.

Zusammenhängende Doktrinen schließen res judicata und, im kriminellen Zusammenhang, einer Entschuldigung in der Bar des doppelten Risikos ein. In der Entschuldigung der Entschuldigung behauptet der Angeklagte, dass er oder sie für das Vergehen entschuldigt worden ist und deshalb dafür nicht aburteilt werden kann.

Nach dem englischen Gesetz gibt es eine zusätzliche kategorische Entschuldigung, diese der speziellen Verbindlichkeit, um eine Straße oder Brücke zu reparieren. Nach dem englischen Gesetz haben Kommunalverwaltungsbehörden die gesetzliche Verpflichtung, Straßen oder Brücken zu reparieren; aber, in bestimmten Fällen, liegt die Verantwortung mit einem Grundbesitzer stattdessen. Die Kommunalverwaltungsautorität, die wegen eines Misserfolgs angeklagt ist, eine Straße zu reparieren oder zu überbrücken, kann behaupten, dass die Verantwortung mit einem Grundbesitzer liegt, an dem Punkt die Verhandlungen gegen sie aufgehoben werden und diejenigen gegen den Grundbesitzer, den sie behaupten, um die Verantwortung zu haben, werden begonnen; aber, wenn, wie man findet, der Grundbesitzer nicht verantwortlich ist, dann kann die Sache gegen die Kommunalverwaltungsautorität wieder begonnen werden. (Sieh R. v. Sutton, Gericht des Oberhofgerichts, 1833)


Knetbarkeit / Stärke von Peine und dure
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