Die dritte Genfer Konvention

Die Dritte Genfer Konvention, hinsichtlich der Behandlung von Kriegsgefangenen, ist einer der vier Verträge der Genfer Konventionen. Es wurde zuerst 1929 angenommen, aber wurde 1949 bedeutsam aktualisiert. Es definiert humanitären Schutz für Kriegsgefangene.

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

Dieser Teil legt die gesamten Rahmen für GCIII dar:

  • Deckel der Artikel 1 und 2, welche Parteien durch GCIII gebunden werden
  • Artikel 2 gibt an, wenn die Parteien durch GCIII gebunden werden
  • Dass jede bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr "Hohen Vertragsparteien" durch GCIII bedeckt wird;
  • Dass es für Berufe einer "Hohen Vertragspartei" gilt;
  • Dass die Beziehung zwischen den "Hohen Vertragsparteien" und einem Nichtunterzeichner, die Partei bestimmt bleiben wird, bis der Nichtunterzeichner nicht mehr unter den Strikturen der Tagung handelt. "... Obwohl eine der Mächte im Konflikt keine Partei zur gegenwärtigen Tagung sein kann, sollen die Mächte, die Parteien dazu sind, gebunden dadurch in ihren gegenseitigen Beziehungen bleiben. Sie sollen außerdem durch die Tagung in Bezug auf vorerwähnte Macht gebunden werden, wenn der Letztere akzeptiert und die Bestimmungen davon anwendet."
  • Artikel 3 ist eine "Tagung in der Miniatur genannt worden." Es ist der einzige Artikel der Genfer Konventionen, der in nichtinternationalen Konflikten gilt. Es beschreibt minimalen Schutz, der an von allen Personen innerhalb eines Territoriums eines Unterzeichners während einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht eines internationalen Charakters (unabhängig von der Staatsbürgerschaft geklebt werden oder an davon Mangel haben muss): Nichtkämpfer, Kämpfer, die ihre Arme und Kämpfer aufgestellt haben, die außen de Kampf (aus dem Kampf) wegen Wunden, Haft oder jeder anderen Ursache sind, sollen in allen Verhältnissen werden human, einschließlich des Verbots von Verbrechen auf die persönliche Dignität, im besonderen Demütigen und der erniedrigenden Behandlung behandelt werden. Der Übergang von Sätzen muss auch von einem regelmäßig eingesetzten Gericht ausgesprochen werden, alle gerichtlichen Garantien gewährend, die als unentbehrlich von zivilisierten Völkern anerkannt werden. Der Schutz des Artikels 3 besteht, selbst wenn man als ein Kriegsgefangener nicht klassifiziert wird. Artikel 3 stellt auch fest, dass Parteien zum Dilemma bestrebt sein sollten, in die Kraft, mittels spezieller Abmachungen, aller oder eines Teils der anderen Bestimmungen von GCIII zu bringen.
  • Artikel 4 definiert Kriegsgefangene, um einzuschließen:
  • 4.1.1 Mitglieder der Streitkräfte einer Partei zum Konflikt und Mitglieder von Milizen solcher Streitkräfte
  • 4.1.2 Mitglieder anderer Milizen und Mitglieder anderer Freiwilligentruppe, einschließlich derjenigen von organisierten Widerstand-Bewegungen, vorausgesetzt, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
  • das, durch eine für seine Untergebenen verantwortliche Person befohlen zu werden;
  • das, ein festes kennzeichnendes Zeichen zu haben, das in einer Entfernung erkennbar ist (gibt es beschränkte Ausnahmen dazu unter Ländern, die das 1977-Protokoll I beobachten);
  • das von tragenden Armen offen;
  • das, ihre Operationen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und dem Zoll des Krieges zu führen.
  • 4.1.3 Mitglieder von regelmäßigen Streitkräften, die Treue einer Regierung oder einer durch die Zurückhalten-Macht nicht anerkannten Autorität erklären.
  • 4.1.4 Bürger, die Nichtkampfunterstützungsrollen mit dem Militär haben, und die einen gültigen Ausweis tragen, der vom Militär ausgegeben ist, das sie unterstützen.
  • 4.1.5 Handelsmarine und die Mannschaften des Zivilflugzeuges der Parteien zum Konflikt, die von der geneigteren Behandlung unter keinen anderen Bestimmungen des internationalen Rechtes Vorteil haben.
  • 4.1.6 Einwohner eines nichtbesetzten Territoriums, die auf der Annäherung des Feinds spontan Arme aufnehmen, um den Eindringen-Kräften zu widerstehen, ohne Zeit gehabt zu haben, um sich in regelmäßige bewaffnete Einheiten zu bilden, vorausgesetzt dass sie Arme offen tragen und die Gesetze und den Zoll des Krieges respektieren.
  • 4.3 macht ausführlich, dass Artikel 33 für die Behandlung des medizinischen Personals des Feinds und der Geistlichen des Feinds den Vortritt hat.
  • Artikel 5 gibt an, dass Kriegsgefangene (wie definiert, im Artikel 4) von der Zeit ihrer Festnahme bis zu ihrer Endrepatriierung geschützt werden. Es gibt auch an, dass, wenn es irgendwelche Zweifel gibt, ob ein Kämpfer den Kategorien im Artikel 4 gehört, sie als solcher behandelt werden sollten, bis ihr Status von einem fähigen Tribunal bestimmt worden ist.

Zweiter Teil: Allgemeiner Schutz von Kriegsgefangenen

Dieser Teil der Tagung bedeckt den Status von Kriegsgefangenen.

Artikel 12 stellt fest, dass Kriegsgefangene die Verantwortung des Staates, nicht die Personen sind, die sie gewinnen, und dass sie einem Staat nicht übertragen werden dürfen, der nicht Partei zur Tagung ist.

Artikel 13 bis 16 stellen fest, dass Kriegsgefangene human ohne jedes nachteilige Urteilsvermögen behandelt werden müssen, und dass ihr medizinischer Bedarf gedeckt werden muss.

Teil III: Gefangenschaft

Dieser Teil wird in mehrere Abteilungen geteilt:

Abschnitt 1 bedeckt den Anfang der Gefangenschaft (Artikel 17-20). Es diktiert das, welche Information ein Gefangener geben muss und Befragungsmethoden, dass die Zurückhalten-Macht "Keine physische oder geistige Folter, noch jede andere Form des Zwangs" verwenden kann. Es diktiert das, welches Privateigentum ein Kriegsgefangener behalten kann, und dass der Kriegsgefangene von der Kampfzone so bald wie möglich evakuiert werden muss.

Abschnitt 2 bedeckt die Internierung von Kriegsgefangenen und wird unten in 8 Kapitel zerbrochen, die bedecken:

  1. Allgemeine Beobachtungen (Artikel 21-24)
  2. Viertel, Essen und Kleidung (Artikel 25-28)
  3. Hygiene und medizinische Aufmerksamkeit (Artikel 29-32)
  4. Die Behandlung des feindlichen medizinischen Personals und der Geistlichen hat behalten, um Kriegsgefangenen (Artikel 33) zu helfen
  5. Religiös, intellektuell und körperliche Tätigkeiten (Artikel 34-38)
  6. Disziplin (Artikel 39-42)
  7. Militärische Reihe (Artikel 43-45)
  8. Übertragung von Kriegsgefangenen nach ihrer Ankunft in ein Lager (Artikel 46-48)

Abschnitt 3 (Artikel 49-57) bedeckt den Typ der Arbeit, die ein Kriegsgefangener dazu gezwungen werden kann, zu tun, solche Faktoren als Reihe, Alter und Geschlecht in die Rücksicht und das nehmend, was, weil es ungesund ist oder gefährliches, nur von Kriegsgefangenen getan werden kann, die für solche Arbeit als Freiwilliger dienen. Es geht über solche Dinge wie die Anpassung, medizinischen Möglichkeiten, und dass auf Einzelheiten ein, selbst wenn der Kriegsgefangene für eine Privatperson arbeitet, bleibt die militärische Autorität verantwortlich für sie. Raten der Bezahlung für die geleistete Arbeit werden durch den Artikel 62 in der folgenden Abteilung bedeckt.

Abschnitt 4 (Artikel 58-68) bedeckt die Finanzmittel von Kriegsgefangenen.

Abschnitt 5 (Artikel 69-74) bedeckt die Beziehungen von Kriegsgefangenen mit dem Äußeren. Das bedeckt die Frequenz, deren ein Kriegsgefangener senden und Posten einschließlich Pakete erhalten kann. Die Zurückhalten-Macht hat das Recht, die ganze Post zu zensieren, aber muss so so schnell tun wie möglich.

Abschnitt 6 bedeckt die Beziehungen zwischen Kriegsgefangenen und den Zurückhalten-Behörden: Es wird unten in drei Kapitel zerbrochen.

  1. Beschwerden über Kriegsgefangene, die die Bedingungen der Gefangenschaft (Artikel 78) respektieren
  2. Kriegsgefangener-Vertreter (Artikel 79-81). Wo es keinen in einem Lager verfügbaren Rangältesten gibt, setzt die Abteilung fest, dass "Gefangene durch den heimlichen Stimmzettel, [ein Vertreter] alle sechs Monate frei wählen sollen". Der Vertreter, ob der Rangälteste oder eine gewählte Person, handelt als eine Röhre zwischen den Behörden der Zurückhalten-Macht und der Gefangenen.
  3. Der Paragraph auf "Disziplinarischen und Strafsanktionen" wird in drei Teile unterteilt:
  4. Allgemeine Bestimmungen (Artikel 82-88)
  5. Disziplinarische Sanktionen (Artikel 89-98)
  6. Verhandlungen von Juridicial (Artikel 99-108)

Teil IV: Beendigung der Gefangenschaft

Dieser Teil wird in mehrere Abteilungen geteilt:

Abschnitt 1 (Artikel 109-117) bedeckt die direkte Repatriierung und Anpassung in neutralen Ländern.

Abschnitt 2 (Artikel 118-119) bedeckt die Ausgabe und Repatriierung von Kriegsgefangenen am Ende von Feindschaften.

Abschnitt 3 (Artikel 120-121) bedeckt den Tod eines Kriegsgefangenen.

Teil V: Informationsbüro und Entlastungsgesellschaften für Kriegsgefangene

Das Informationsbüro ist eine Organisation, die durch die Zurückhalten-Macht aufgestellt werden muss, das Teilen der Information von den Parteien zu erleichtern, um zu kollidieren, und neutrale Mächte, wie erforderlich, durch die verschiedenen Bestimmungen der Dritten Genfer Konvention. Es wird frei "Einer in einem neutralen Land... geschaffenen Hauptkriegsgefangener-Informationsstelle" entsprechen, um als eine Röhre mit der Macht zu handeln, zu der die Kriegsgefangenen ihre Treue schulden. Die Bestimmungen dieses Teils werden in Artikeln 122 bis 125 enthalten.

Die Hauptkriegsgefangener-Informationsstelle wurde innerhalb des Roten Kreuzes geschaffen.

Teil VI: Ausführung der Tagung

Besteht aus zwei Abteilungen.

Abschnitt 1 (Artikel 126-132) Allgemeine Bestimmungen.

Abschnitt 2 (Artikel 133-143) Endbestimmungen.

Siehe auch

Außenverbindungen


Edward Kelley / Valentin Tomberg
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