Automatische Datenverarbeitungsanlage

Automatische Datenverarbeitungsanlage, gesetzlich definiert, ist jede Ausrüstung oder miteinander verbundenes System oder Subsysteme der Ausrüstung, die im verwendet wird

  • automatischer Erwerb,
  • Lagerung,
  • Manipulation,
  • Management,
  • Bewegung,
  • Kontrolle,
  • Anzeige,
  • Schaltung,
  • Austausch,
  • Übertragung oder
  • Empfang,

Daten oder Information

  • durch eine Bundesanstalt oder
  • laut eines Vertrags mit einer Bundesanstalt

welcher

  • verlangt den Gebrauch solcher Ausrüstung oder
  • verlangt die Leistung eines Dienstes oder die Ausrüstung eines Produktes, das durchgeführt wird oder machenden bedeutenden Gebrauch solcher Ausrüstung erzeugt hat.

Der Begriff schließt ein

  • Computer,
  • Hilfsausrüstung,
  • Software,
  • firmware und ähnliche Verfahren,
  • Dienstleistungen, einschließlich Unterstützungsdienstleistungen und
  • zusammenhängende Mittel, wie definiert, durch Regulierungen, die vom Verwalter für General Services ausgegeben sind.

Siehe auch

  • Automatisches in einer Prozession gehendes Datensystem
  • Öffentlicher Recht 99-500, Titel VII, Sec. 822 (a) Abschnitt 111 (a) des Gesetzes von Federal Property and Administrative Services 1949 ((a)) revidiert.

Automatische Datenverarbeitung / Automatische Verbindungserrichtung
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