Universale Urheberrechtstagung

Die Universale Urheberrechtstagung (oder UCC), angenommen an Genf 1952, ist eine der zwei internationalen Hauptvereinbarung, die Copyright schützt; der andere ist die Berner Tagung.

Der UCC wurde von den Vereinten Nationen Pädagogische, Wissenschaftliche und Kulturelle Organisation als eine Alternative zur Berner Tagung für jene Staaten entwickelt, die mit Aspekten der Berner Tagung nicht übereingestimmt haben, aber noch an einer Form des vielseitigen Urheberschutzes haben teilnehmen wollen. Diese Staaten haben Entwicklungsländer und die Sowjetunion eingeschlossen, die gedacht hat, dass der starke Urheberrechtsschutz, der durch die Berner Tagung allzu gewährt ist, urheberrechtsexportierenden entwickelten Westnationen, und den Vereinigten Staaten und dem grössten Teil Lateinamerikas genützt hat. Die Vereinigten Staaten und Lateinamerika waren bereits Mitglieder einer panamerikanischen Urheberrechtstagung, die schwächer war als die Berner Tagung. Die Berner Tagungsstaaten sind auch Partei für den UCC geworden, so dass ihre Copyrights in nichtberner Tagungsstaaten bestehen würden.

Der nur zur Verfügung gestellte USA-Urheberschutz für einen festen, erneuerbaren Begriff, und erforderlich, dass in der Größenordnung von einer urheberrechtlich zu schützenden Arbeit es einen Urheberrechtsvermerk enthalten und am Urheberrechtsbüro eingeschrieben werden muss. Die Berner Tagung hat andererseits für Urheberschutz für einen einzelnen Begriff gesorgt, der auf dem Leben des Autors gestützt ist und hat nicht verlangt, dass Registrierung oder die Einschließung eines Urheberrechtsvermerks für das Copyright bestanden hat. So würden die Vereinigten Staaten mehrere Hauptmodifizierungen zu seinem Urheberrechtsgesetz machen müssen, um eine Partei dafür zu werden. Zurzeit waren die Vereinigten Staaten widerwillig, so zu tun. Der UCC erlaubt so jene Staaten, die ein System des Schutzes hatten, der in die Vereinigten Staaten für feste Begriffe zur Zeit der Unterschrift ähnlich ist, um sie zu behalten. Schließlich sind die Vereinigten Staaten bereit geworden, an der Berner Tagung teilzunehmen, und sein nationales Urheberrechtsgesetz, wie erforderlich, zu ändern. 1989 ist es eine Partei für die Berner Tagung infolge des Berner Tagungsdurchführungsgesetzes von 1988 geworden.

Laut des Zweiten Protokolls der Universalen Urheberrechtstagung (Pariser Text) ist der Schutz laut des amerikanischen Urheberrechtsgesetzes für Arbeiten ausdrücklich erforderlich, die von den Vereinten Nationen von spezialisierten Agenturen der Vereinten Nationen und von der Organisation von amerikanischen Staaten veröffentlicht sind. Dieselbe Voraussetzung gilt für andere Vertragsstaaten ebenso.

Berner Tagungsstaaten wurden besorgt, dass die Existenz des UCC Parteien zur Berner Tagung ermutigen würde, diese Tagung zu verlassen und den UCC stattdessen anzunehmen. So hat der UCC eine Klausel eingeschlossen feststellend, dass Parteien, die auch Berner Tagungsparteien waren, die Bestimmungen der Tagung zu keinem ehemaligen Berner Tagungsstaat anzuwenden brauchen, der auf die Berner Tagung nach 1951 verzichtet hat. So wird jeder Staat, der die Berner Tagung annimmt, bestraft, wenn es sich dann dafür entscheidet, darauf zu verzichten und den UCC Schutz statt dessen zu verwenden, seitdem seine Copyrights in Berner Tagungsstaaten nicht mehr bestehen könnten.

Da fast alle Länder entweder Mitglieder oder strebende Mitglieder der Welthandel-Organisation sind, und sich so dem Konsens über Handelszusammenhängende Aspekte der Recht-Abmachung des Geistigen Eigentums anpassen, hat der UCC Bedeutung verloren.

Siehe auch

  • Internationales Copyright

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