Väterliches Erbgut der Affektiertheit

In der Zivilrecht-Tradition ist das väterliche Erbgut der Affektiertheit ein väterliches Erbgut oder gesetzlicher Anspruch, der zu einem Zweck, als verschieden seiend vom allgemeinen väterlichen Erbgut der Person geteilt werden kann. Es ist dem Gewohnheitsrecht-Konzept des Vertrauens auf einige Aspekte ähnlich, wo Eigentum von einem Verwalter zu Gunsten Dritter gehalten wird. Das Eigentum bleibt außerhalb des väterlichen Erbgutes des Zedenten so, wenn der Zedent bankrott wird oder Verbindlichkeiten hat, bleibt das Eigentum unantastbar und kann fortsetzen, den beabsichtigten Begünstigten zu nützen.


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