Wiener Tagung auf dem Gesetz von Verträgen

Die Wiener Tagung auf dem Gesetz von Verträgen (oder VCLT) ist ein Vertrag bezüglich des internationalen Rechtes auf Verträgen zwischen Staaten. Es wurde am 22. Mai 1969 angenommen und hat sich für die Unterschrift am 23. Mai 1969 geöffnet. Die Tagung ist am 27. Januar 1980 in Kraft getreten. Der VCLT ist durch 111 Staaten bezüglich des Novembers 2010 bestätigt worden. Einige Länder, die die Tagung nicht bestätigt haben, erkennen es als eine Neuformulierung des üblichen Gesetzes an und auf sie als solcher bindend.

Geschichte

Der VCLT wurde von International Law Commission (ILC) der Vereinten Nationen entworfen, die Arbeit an der Tagung 1949 begonnen haben. Während der zwanzig Jahre der Vorbereitung waren mehrere Draftversionen der Tagung und Kommentare von speziellen Berichterstattern des ILC bereit. James Brierly, Herr Hersch Lauterpacht, Herr Gerald Fitzmaurice und Herr Humphrey Waldock waren die vier speziellen Berichterstatter. 1966 hat der ILC 75 Artikelentwürfe angenommen, die die Basis für die Endarbeit gebildet haben. Mehr als zwei Sitzungen 1968 und 1969 hat die Wiener Konferenz die Tagung vollendet, die am 22. Mai 1969 angenommen wurde und sich für die Unterschrift am nächsten Tag geöffnet hat.

Inhalt und Effekten

Die Tagung kodifiziert mehrere Grundlagen des zeitgenössischen internationalen Rechtes. Es definiert einen Vertrag als "ein internationales Übereinkommen, das zwischen Staaten in der schriftlichen Form geschlossen ist und durch das internationale Recht geregelt ist," sowie versichernd, dass "jeder Staat die Kapazität besitzt, Verträge zu schließen." Die meisten Nationen, ob sie Partei dazu sind oder nicht, erkennen es als der herausragende "Vertrag von Verträgen" an; es wird als der herrische Führer vis-à-vis die Bildung und Effekten von Verträgen weit anerkannt.

Spielraum

Das Spielraum der Tagung wird beschränkt. Es gilt nur für zwischen Staaten geschlossene Verträge, so bedeckt es Abmachungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen selbst nicht, obwohl, wenn einige seiner Regeln zu solchen Organisationen unabhängig bindet, sie so bleiben. Es gilt wirklich jedoch zu Verträgen zwischen Staaten innerhalb einer internationalen Organisation. Abmachungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen, oder zwischen internationalen Organisationen selbst, werden vor 1986 Wiener Tagung auf dem Gesetz von Verträgen zwischen Staaten und Internationalen Organisationen oder Zwischen Internationalen Organisationen geregelt, wenn es jemals in Kraft tritt. Außerdem in Verträgen zwischen Staaten und internationalen Organisationen gelten die Begriffe der Tagung noch zwischen den Zustandmitgliedern. Die Tagung gilt für Abmachungen nicht in der schriftlichen Form nicht.

Staatsparteien zur Tagung

Es gibt 111 Zustandparteien, die die Tagung bestätigt haben, und 15 Staaten unterzeichnet haben, aber die Tagung nicht bestätigt haben. Diese Länder sind: Afghanistan, Bolivien, Kambodscha, El Salvador, Äthiopien, Ghana, der Iran, die Elfenbeinküste, Kenia, Madagaskar, Nepal, Pakistan, Trinidad und Tobago, die Vereinigten Staaten, Sambia.

Wiener Formel

Internationale Verträge und Vereinbarung enthalten Regeln darüber, was Entitäten unterzeichnen konnten, zu bestätigen oder ihnen beizutreten. Einige Verträge werden auf Zustandmitglieder der Vereinten Nationen oder Parteien zum Statut des Internationalen Gerichts eingeschränkt. In seltenen Fällen gibt es eine ausführliche Liste der Entitäten, auf die der Vertrag eingeschränkt wird. Allgemeiner besteht das Ziel der Gründungsunterzeichner darin, dass der Vertrag auf besondere Staaten nur nicht eingeschränkt wird, und so ist eine Formulierung wie "dieser Vertrag für die Unterschrift für Staaten offen, die bereit sind zu akzeptieren, dass seine Bestimmungen" (das so genannte "Die ganze Staatsformel") verwendet werden.

Wenn ein Vertrag für "Staaten" offen ist, für die Depositar-Autorität ist es schwierig oder unmöglich zu bestimmen, welche Entitäten Staaten sind. Wenn der Vertrag auf Mitglieder der Vereinten Nationen oder Parteien zum Statut des Internationalen Gerichts eingeschränkt wird, gibt es keine Zweideutigkeit. Jedoch ist eine Schwierigkeit betreffs der möglichen Teilnahme in Verträgen vorgekommen, als Entitäten, die sonst geschienen sind, Staaten zu sein, auf die Vereinten Nationen nicht zugelassen werden konnten, noch Parteien für das Statut des Internationalen Gerichts infolge der Opposition aus politischen Gründen eines dauerhaften Mitgliedes des Sicherheitsrats werden, oder sich um ICJ oder Mitgliedschaft der Vereinten Nationen nicht beworben haben. Seitdem diese Schwierigkeit bezüglich der Mitgliedschaft in den Spezialagenturen nicht entstanden ist, wo es kein "Veto"-Verfahren gibt, sind mehrere jene Staaten Mitglieder von Spezialagenturen geworden, und weil solcher hauptsächlich als Staaten von der internationalen Gemeinschaft anerkannt wurden. Entsprechend, und um eine so breite Teilnahme zu berücksichtigen wie möglich, mehrere Vereinbarung dann vorausgesetzt, dass sie auch für die Teilnahme für Staatsmitglieder von Spezialagenturen offen waren. Der Typ der Inkrafttreten-Klausel, die in der Wiener Tagung auf dem Gesetz von Verträgen verwertet ist, wurde später die "Wiener Formel" genannt, und seine Formulierung wurde durch verschiedene Verträge, Vereinbarung und Organisationen verwertet.

Einige Verträge, die es verwerten, schließen Bestimmungen ein, dass zusätzlich zu diesen Staaten jeder andere Staat, der von einer angegebenen Autorität oder Organisation (allgemein der UNGA oder eine Einrichtung eingeladen ist, die durch den fraglichen Vertrag geschaffen ist), auch teilnehmen kann, so das Spielraum von potenziellen Unterzeichnern noch breiter machend.

Siehe auch

Kommentare

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